Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 11.01.2000, 35-S 3844-28/4-442

Nach § 33 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV haben Banken und Geldinstitute diejenigen in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zurzeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand.

Klarstellend weise ich darauf hin, dass Banken einschließlich anderer Geldinstitute auch dann zur Anzeige verpflichtet sind, wenn

  1. sie als inländische Banken für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte abgewickelt haben, selbst wenn die Konten und Depots bei einer rechtlich unselbständigen ausländischen Niederlassung geführt werden, oder
  2. sie als ausländische Banken über eine rechtlich unselbstständige inländische Niederlassung für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte abgewickelt haben, selbst wenn die Konten und Depots bei der ausländischen Bank geführt werden.

Voraussetzung für die Anwendung des § 33 ErbStG ist, dass sich das Kreditinstitut geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst. Dies muss im Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes geschehen. Keine Voraussetzung ist, dass das Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Es reicht vielmehr für die Anwendung des § 33 ErbStG aus, wenn ein ausländisches Kreditinstitut über eine rechtlich unselbstständige Niederlassung im Inland tätig wird.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht des Kreditinstituts sind in o. g. Fällen erfüllt. Folglich hat sowohl das inländische wie auch das ausländische Kreditinstitut im Erbfall das Vermögen anzuzeigen, das sich in seinem Gewahrsam befindet. Unerheblich ist, wo das Vermögen gegenständlich oder auch nur buchtechnisch verwahrt wird. Entscheidend ist allein, dass das Kreditinstitut Zugriff auf das verwahrte Vermögen hat.

Dieser Erlass ergeht in Einvernehmen mit den Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

 

Normenkette

§ 33 ErbStG

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