FinMin Brandenburg, 13.01.2000, 32 - S 3844 - 1/00

Klarstellend weise ich darauf hin, dass eine Anzeigepflicht der Banken und anderer Kreditinstitute auch dann besteht, wenn

  • eine inländische Bank für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte abgewickelt hat, wobei die Konten und Depots bei einer rechtlich unselbständigen ausländischen Niederlassung geführt werden, oder
  • eine ausländische Bank über eine rechtlich unselbständige inländische Niederlassung für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte abgewickelt hat, wobei die Konten und Depots bei der ausländischen Bank geführt werden.

Voraussetzung für die Anwendung des § 33 ErbStG ist, dass sich das Kreditinstitut geschäftsmäßig mit der Verwahrung und Verwaltung fremden Vermögens befasst. Dies muss im Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes geschehen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Sitz des Kreditinstituts im Inland befindet. Es reicht für die Anwendung des § 33 ErbStG somit aus, wenn ein ausländisches Kreditinstitut über eine rechtlich unselbständige Niederlassung im Inland tätig wird.

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht des Kreditinstituts sind in den o. g. Fällen erfüllt. Als Folge hieraus müssen sowohl das inländische wie auch das ausländische Kreditinstitut im Erbfall das Vermögen anzeigen, das sich in seinem Gewahrsam befindet. Unerheblich ist, wo das Vermögen gegenständlich oder auch nur buchtechnisch verwahrt wird. Für die Beurteilung ist allein die Zugriffsmöglichkeit des Kreditinstituts auf das verwahrte Vermögen maßgeblich.

Diese Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Spitzenverbände des Kreditgewerbes auf die bestehende Anzeigepflicht hingewiesen.

 

Normenkette

§ 33 ErbStG

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