Der Erwerb wird im Rahmen der Regelverschonung entlastet um

Der Abzugsbetrag gilt für jeden Erwerber, steht aber für das gesamte innerhalb von 10 Jahren von derselben Person zugewendete Produktivvermögen nur einmal zur Verfügung (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

Der Erwerber muss über die Zeitspanne von 5 Jahren eine Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme, das ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Wirtschaftsjahre vor dem Erwerb, einhalten; bei einem Unterschreiten entfällt der Wertabschlag anteilig (§ 13a Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 ErbStG). Der Wertabschlag und der Abzugsbetrag entfallen rückwirkend, soweit innerhalb von 5 Jahren das entlastete Vermögen veräußert oder aufgegeben wird oder darin enthaltene wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Entsprechendes gilt für entlastete Anteile an einer Kapitalgesellschaft.

Eine Nachversteuerung erfolgt ferner, wenn der Erwerber eines Gewerbebetriebs, eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils an einer Personengesellschaft bis zum Ende des letzten in die 5-Jahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Überentnahmen tätigt. Das ist der Fall, wenn seine Entnahmen die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne um mehr als 150.000 EUR übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt (§ 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG).

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