Der Erwerb wird im Rahmen der Regelverschonung entlastet um
- einen Wertabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 i. V. m. § 13a Abs. 1 ErbStG) und
- einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 EUR auf den verbleibenden Wert dieses Vermögens (§ 13a Abs. 2 ErbStG).
Der Abzugsbetrag gilt für jeden Erwerber, steht aber für das gesamte innerhalb von 10 Jahren von derselben Person zugewendete Produktivvermögen nur einmal zur Verfügung (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
Der Erwerber muss über die Zeitspanne von 5 Jahren eine Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme, das ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Wirtschaftsjahre vor dem Erwerb, einhalten; bei einem Unterschreiten entfällt der Wertabschlag anteilig (§ 13a Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 ErbStG). Der Wertabschlag und der Abzugsbetrag entfallen rückwirkend, soweit innerhalb von 5 Jahren das entlastete Vermögen veräußert oder aufgegeben wird oder darin enthaltene wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Entsprechendes gilt für entlastete Anteile an einer Kapitalgesellschaft.
Eine Nachversteuerung erfolgt ferner, wenn der Erwerber eines Gewerbebetriebs, eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils an einer Personengesellschaft bis zum Ende des letzten in die 5-Jahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Überentnahmen tätigt. Das ist der Fall, wenn seine Entnahmen die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne um mehr als 150.000 EUR übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt (§ 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen