FinMin Brandenburg, 6.3.2019, 36 - S 3812 b - 2018#005
Virtuelle Währungen, sog. „Kryptowährungen” wie beispielsweise Bitcoins, sind als Finanzinstrumente i.S. von § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren und daher als Finanzmittel i.S. von § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. einzustufen.
Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.
Normenkette
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen