LfSt Bayern, 14.1.2019, S 3812 b.1.1 - 16/10 St 34

Virtuelle Währungen, sog. „Kryptowährungen” wie beispielsweise Bitcoins, sind als Finanzinstrumente i.S. von § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren und daher als Finanzmittel i.S. von § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. einzustufen.

Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.

 

Normenkette

ErbStG § 12

ErbStG § 13b

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