Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, bilden das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück einerseits und das Erbbaurecht andererseits bewertungsrechtlich 2 selbstständige Grundstücke, die je für sich der Grundsteuer unterliegen.[1]

Beträgt die Dauer des Erbbaurechts weniger als 50 Jahre, ist zur Feststellung der jeweiligen Einheitswerte der Gesamtwert des belasteten Grundstücks einschließlich der Gebäude und Außenanlagen entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts aufzuteilen[2] und der Berechnung des Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen.[3]

Schuldner der Grundsteuer sowohl für das belastete Grundstück als auch für das Erbbaurecht ist der Erbbauberechtigte.[4]

Weitere Infos ergeben sich aus der Verfügung der OFD Magdeburg v. 4.9.2013, S 3219 l-2-St 336 V, S 3219 l-2-St 272.

 
Wichtig

Reform der Grundsteuer steht bevor

Das BVerfG hat entschieden, dass die Einheitswerte nicht mehr als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer verwendet werden dürfen, weil dies dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung widerspricht. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2019 gesetzt, um eine neue Regelung zu verabschieden. Die neu geschaffene gesetzliche Regelung muss dann innerhalb von weiteren 5 Jahren umgesetzt werden.[5]

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