Rz. 16

Die laufenden Erbbauzinsen sind für betrieblich genutzte Erbbaurechte beim Erbbauberechtigten laufende Betriebsausgaben. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Erbbauzinsvorauszahlungen, die sich über mehr als 5 Jahre erstrecken, gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG[1]

 

Rz. 17

Die Erbbauzinsen sind beim Erbbauverpflichteten innerhalb eines Betriebsvermögens als laufende Betriebseinnahmen zu erfassen, ansonsten gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[2]

[1] Schmidt/Krüger, in Schmidt, 38. Auflage 2019, EStG, § 11 EStG Rz. 42.
[2] BFH, Urteil v. 20.9.2006, IX R 17/04, BFHE S. 215, 139; BStBl II 2007 S. 112.

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