Rz. 16
Die laufenden Erbbauzinsen sind für betrieblich genutzte Erbbaurechte beim Erbbauberechtigten laufende Betriebsausgaben. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Erbbauzinsvorauszahlungen, die sich über mehr als 5 Jahre erstrecken, gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG[1]
Rz. 17
Die Erbbauzinsen sind beim Erbbauverpflichteten innerhalb eines Betriebsvermögens als laufende Betriebseinnahmen zu erfassen, ansonsten gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[2]
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