Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben[1] werden.[2]

Das Entstehen von Säumniszuschlägen setzt ein Verschulden des Steuerpflichtigen nicht voraus.[3] Ein fehlendes Verschulden kann allenfalls für den Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen bedeutsam sein.[4]

Wann eine Steuer fällig wird, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen.[5] Fällt danach der Tag der Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt als Fälligkeitstag der nächste Werktag.

Die Fälligkeit und damit auch das Entstehen von Säumniszuschlägen kann durch Stundung i. S. d. § 222 AO hinausgeschoben bzw. verhindert werden. Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO berührt zwar die Fälligkeit des ausgesetzten Steuerbetrags nicht, hindert gleichwohl aber das Entstehen von Säumniszuschlägen für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung.[6]

Säumniszuschläge fallen weiterhin an bei einem Vollstreckungsaufschub i. S. d. § 258 AO und bei der Niederschlagung nach § 261 AO, auch wenn diese Maßnahmen dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden; darauf weist die Finanzbehörde regelmäßig hin. Eine andere Frage ist, ob in solchen Fällen ein Billigkeitserlass in Betracht kommt.[7]

Eine Säumnis (Nichtzahlung zum Fälligkeitstag) kann gem. § 240 Abs. 1 Satz 3 AO nicht eintreten, bevor die Steuerschuld festgesetzt oder angemeldet ist.

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