Leitsatz

Zahlungen als Gegenleistung dafür, dass ein Unternehmer weitere Verkaufsverhandlungen mit dem Verkäufer eines Objektes unterlässt und von einem Einkauf Abstand nimmt, unterliegen der Umsatzsteuer. Sie haben keinen Schadensersatzcharakter.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt eine selbstständige Beratungs- und Vermittlungstätigkeit. Er hatte sich zunächst offenbar zusammen mit einer GmbH um den Erwerb einer Immobilie mit 57 Wohneinheiten und 25 Garagen bemüht, die zu einem Kaufpreis von 4,7 Millionen EUR angeboten worden war. Da die GmbH das Objekt offenbar dringender benötigte und der Verkehrswert anscheinend mindestens 1 Millionen EUR über dem Kaufpreis lag, einigte man sich dahingehend, dass der Antragsteller auf den Ankauf des Objektes verzichtete. Dafür erhielt er von der GmbH eine einmalige Entschädigung von 400.000 EUR, die das Finanzamt der Umsatzsteuer unterwarf.

 

Entscheidung

Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Bei summarischer Prüfung läge im Streitfall ein Leistungsaustausch zwischen dem Antragsteller und der GmbH vor. Es handele sich nicht um eine Zahlung mit Schadensersatzcharakter, da die GmbH nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer (zuvor bestehenden) vertraglichen Absprache mit dem Antragsteller verpflichtet war, diesem eine Entschädigung zu leisten. Vielmehr erfolgte die Zahlung nach Ansicht des FG als Gegenleistung dafür, dass der Antragsteller weitere Verkaufsverhandlungen mit dem Verkäufer des Objekts unterlässt und von einem Einkauf Abstand nimmt. Damit liege ein gegenseitiges Austauschverhältnis vor. Auch könne sich der Antragsteller nicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG berufen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung sei nämlich nicht ersichtlich, dass der getätigte Umsatz im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung der Immobilie durch den Antragsteller erfolgt sei.

 

Hinweis

Offenbar war der Sachverhalt insoweit etwas undurchsichtig, als der Antragsteller zum einen behauptete, dass er das Objekt selbst für seine eigene private Vermögensanlage verwenden wollte, andererseits aber darauf hinwies, dass er nicht über die entsprechenden Mittel verfügte und für einen gewissen, zwischenzeitlich verstorbenen Herrn S. tätig gewesen sei. Dieser sei schon seit längerer Zeit auf der Suche nach einem geeigneten Anlageobjekt gewesen und habe ihm eine Provision von 100.000 EUR versprochen.

Unabhängig davon hat das FG meines Erachtens zu Recht einen Leistungsaustausch bejaht. Auf die Bezeichnung einer Zahlung als Entschädigung, Schadensersatz, etc. kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht an. Offenkundig wurde Entgelt für den Verzicht auf eine Rechtsposition gezahlt. Der Antragsteller hat bewusst darauf verzichtet, weiter auf das Objekt "zu bieten" und deshalb eine Abstandszahlung erhalten. Dass die Entschädigung für den Verzicht auf künftige Mieter bzw. Mieteinnahmen gezahlt worden ist und deshalb ggf. von der Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG erfasst werden könnte, wurde dem Gericht nicht ausreichend glaubhaft dargelegt (vgl. hierzu Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 UStAE).

Für die Praxis ist in diesem Zusammenhang auf das BFH, Urteil v. 3.9.2008, XI R 54/07 hinzuweisen. Danach ist auch der entgeltliche Verzicht auf ein förmlich eingeräumtes Ankaufsrecht an einem Grundstück nicht nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei - selbst dann nicht, wenn das Finanzamt das Entgelt für den Verzicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG als Teil der Gegenleistung für den Grundstückskauf gewertet und in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen hat.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 18.07.2012, 14 V 1350/12

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