Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG nennt als Gegenstand einer Entnahme auch ausdrücklich Nutzungen und Leistungen, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Eine Entnahme durch Nutzungen liegt vor allem vor, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens für außerbetriebliche, insbesondere private Zwecke nutzt.

Dies ist z. B. der Fall, wenn ein betrieblicher Pkw vorübergehend oder auf Dauer, aber in untergeordnetem Umfang, für private Zwecke genutzt wird. Er bleibt dann notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen, d. h., der Pkw als solcher wird nicht entnommen, sondern nur die Nutzung. Der Pkw kann also nicht etwa zu ½ Betriebsvermögen und zu ½ Privatvermögen sein, sondern nur insgesamt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Etwas anderes gilt indes für Gebäude, weil die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile selbstständige Wirtschaftsgüter sind.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge