In besonders gelagerten Fällen kann auch ein Rechtsvorgang genügen, der das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheiden lässt. Das ist z. B. der Fall, wenn ein bislang zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut durch einen Todes-/Erbfall notwendiges Privatvermögen wird.[1]

Bei dem die Handlung ersetzenden Rechtsvorgang handelt es sich um das Einwirken außersteuerlicher Normen auf den steuerlichen Sachverhalt, wie z. B. erbrechtliche Folgen oder gesellschaftsrechtlich bedingte Veränderungen.

 
Wichtig

Beispiele für eine Entnahme durch Rechtsvorgang

  1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer OHG durch Tod aus, ohne dass seine Erben in seine Gesellschafterstellung nachrücken, so verlieren Wirtschaftsgüter, die dieser Gesellschafter der OHG pachtweise überlassen hatte und die in den Steuerbilanzen der OHG bisher als Sonderbetriebsvermögen geführt wurden, ihre Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen. Der Vorgang stellt sich als eine Entnahme durch den verstorbenen Gesellschafter dar.[2]
  2. Hat ein Gewerbetreibender seinem Arbeitnehmer ein Haus zu Wohnzwecken vermietet und beerbt dieser den bisherigen Betriebsinhaber, so wird das Haus, das er weiterhin bewohnt, zum notwendigen Privatvermögen.[3]

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