Für die Bewertung von Nutzungs-/Leistungsentnahmen trifft § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Aussage.[1] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG regelt daher lediglich die Bewertung der Sachentnahmen. Eine Nutzungsentnahme liegt vor, wenn nicht das Wirtschaftsgut selbst, sondern nur seine Nutzung dem Betrieb zu betriebsfremden Zwecken entnommen wird, z. B. wenn der Betriebsinhaber ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut für private Zwecke nutzt. Dabei wird nicht der Wert der Nutzung, sondern der durch sie verursachte Aufwand als entnommen angesehen. Die Aufwendungen, die als Betriebsausgaben das Betriebsergebnis gemindert haben, werden wieder hinzugerechnet.[2]

Dabei ist von den tatsächlichen Selbstkosten, d. h. von dem durch die private Nutzung verursachten Aufwand, auszugehen. Grundlage bilden die auf das Wirtschaftsgut entfallenden Gesamtkosten, die der Betrieb aufwendet; das sind die festen und variablen Kosten mit AfA (ohne Teilwert-AfA) in der als Betriebsausgaben in Anspruch genommenen Höhe[3] – einschließlich Finanzierungskosten -[4] ohne Wert der eigenen Arbeitsleistung. Stille Reserven bleiben außer Betracht.[5] Die private Nutzung ist sodann regelmäßig mit einem Anteil an den festen und variablen Kosten anzusetzen.

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