Für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit gilt § 4 Abs. 1 EStG, für den Betriebsvermögensvergleich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gilt § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG. Dass auch beim sog. qualifizierten Betriebsvermögensvergleich nach § § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG die Entnahmeregelung zu beachten ist, ergibt sich eindeutig aus § 5 Abs. 6 EStG, der anordnet, dass bei der Gewinnermittlung u. a. die Vorschriften über die Entnahmen und Einlagen zu befolgen sind.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Der Unterschiedsbetrag ist gleich dem Gewinn/Verlust, wenn im Wirtschaftsjahr weder Entnahmen noch Einlagen erfolgt sind; andernfalls ist der Unterschiedsbetrag um den Entnahme- bzw. Einlagewert zu berichtigen.

Das Erfordernis dieser Korrektur ergibt sich daraus, dass bei der Gewinnermittlung Betriebsausgaben und Kosten der Lebenshaltung voneinander zu trennen sind; letztere dürfen, weil sie nicht betrieblich i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG veranlasst sind, den einkommensteuerrechtlichen Gewinn nicht mindern.

 
Wichtig

Ermittlung des richtigen Gewinns

Entnahmen führen zur Minderung des Betriebsvermögens aus außerbetrieblichen Gründen. Es handelt sich bei den Entnahmen um Betriebsvermögensminderungen, die nicht durch betriebliche Vorgänge veranlasst sind. Wegen dieser außerbetrieblichen Veranlassung muss die Betriebsvermögensminderung für Besteuerungszwecke rückgängig gemacht werden, indem sie dem aufgrund des Betriebsvermögensvergleichs ermittelten Gewinn wieder hinzugerechnet wird. Um den richtigen Gewinn zu erhalten, ist das Betriebsvermögen festzustellen, das sich ergäbe, wenn die betriebsfremden Aufwendungen nicht aus Betriebsmitteln gedeckt worden wären oder das entnommene Wirtschaftsgut, z. B. Gebäude, zu einem Preis veräußert worden wäre, den im Rahmen des Erwerbs des Betriebs ein fremder Dritter für das Wirtschaftsgut bezahlt haben würde. Durch die Korrektur des Buchführungsergebnisses um den Wert der Entnahmen werden außerbetriebliche Vermögensänderungen ausgeschieden.

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der "nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn". Damit wirkt sich die Entnahmeregelung auch bei der GewSt aus.

 
Hinweis

Entnahmen nur bei fortbestehendem Betrieb

Die Entnahme setzt einen fortbestehenden Betrieb voraus. Werden Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in das Privatvermögen übernommen, so ist nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG für ihre Bewertung nicht der Teilwert, sondern der gemeine Wert maßgebend.

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