Leitsatz
1. Durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt.
2. Ein zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörendes Grundstück scheidet nicht bereits dadurch aus dem Betriebsvermögen aus, dass es als Bauland behandelt wird und im Hinblick auf die geringe Größe und die umliegende Bebauung nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann.
3. Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 01.07.1970 führte nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor infolge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung Betriebsvermögen bleiben konnten.
Normenkette
§ 4 Abs. 1, § 13 EStG
Sachverhalt
Ein Landwirt hatte kurz vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung im Jahr 1969 aus bisherigem Ackerland 9 Baugrundstücke gemacht und diese bis auf ein Grundstück anschließend veräußert. Auf dem letzten Grundstück errichtete er drei Reihenhäuser, die 1973 fertiggestellt und vermietet wurden. Er gab für die Häuser Erklärungen zur Einheitswertfeststellung von Grundvermögen ab und erklärte die Mieteinkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung. Später reichte er das im Zusammenhang mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung stehende Grund- und Bodenverzeichnis für den landwirtschaftlichen Betrieb beim FA ein. Darin war auch die Reihenhausparzelle enthalten, allerdings unter Ansatz des nach § 55 Abs. 2 EStG für landwirtschaftliche Nutzflächen maßgebenden Pauschalwerts. Dieser Wert wurde seither bilanziert.
Nach dem Tod des Landwirts, dessen Erben neben dem Hoferben auch die Ehefrau und eine Tochter waren,...