Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum 01.07.1970 war erstmals verbindlich über die Zugehörigkeit des Grund und Bodens zum steuerlich relevanten Anlagevermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
  2. Nahm ein bilanzierender Landwirt Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens nicht in das mit der Bilanz einzureichende Grund- und Bodenverzeichnis auf diesen Stichtag auf, so löste er damit deren Beziehung zum Betrieb, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Entnahmeerklärung bedurfte.
  3. Zur Bestimmung der Eindeutigkeit des Zuordnungsakts sind auch Erklärungen und Handlungen des Steuerpflichtigen außerhalb des eigentlichen Buchführungswerks heranzuziehen.
  4. Hat der Steuerpflichtige ein mit Wohngebäuden bebautes Grundstück - ohne die Gebäude - mit dem Ansatz für betriebsnotwendiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen in dem Grund- und Bodenverzeichnis ausgewiesen, obwohl er für die mit privaten Mitteln errichteten Gebäude Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, legt diese fehlerhafte bzw. widersprüchliche Behandlung nahe, dass er überhaupt keine Zuordnungsentscheidung i. S. der bewussten Ausübung des ihm eingeräumten Wahlrechts getroffen hat.
  5. Grund und Boden kann mangels eines entsprechenden Nutzungswillens nicht mehr in das Betriebsvermögen überführt werden, wenn bereits zuvor eine abschließende Entscheidung über die private Nutzung des aufstehenden Gebäudes getroffen worden ist.
 

Normenkette

EStG §§ 4, 55, 13; BewG § 33 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2009; Aktenzeichen IV R 44/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit eines mit drei fremdvermieteten Reihenhäusern bebauten Grundstücks zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.

Der am 01.05.2000 verstorbene Vater des Klägers zu 1., „I.L.” (Erblasser) war Eigentümer eines in die Höfeordnung eingetragenen landwirtschaftlichen Betriebs in „F-Stadt”. Der Erblasser bewirtschaftete bis Ende September 1979 den Betrieb selbst und verpachtete ihn anschließend ohne Betriebsaufgabeerklärung im Ganzen. Seinen Gewinn ermittelte der Erblasser seit Bestehen des Betriebs nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich.

Der verpachtete landwirtschaftliche Betrieb ging im Zeitpunkt des Erbfalls nach § 4 der Höfeordnung (HöfeO) im Wege der Sondererbfolge auf den Kläger zu 1. als Alleinerben über. Erben des hofesfreien Vermögens waren zu je ¼ der Kläger zu 1. und seine während des Klageverfahrens am 07.05.2005 verstorbene Schwester, die ausweislich des Erbscheins vom 13.10.2005 (Bl. 34 FG-Akte) von ihrem Ehemann (dem Kläger zu 2.) beerbt worden ist, sowie zu ½ seine Mutter, die am 18.08.2001 verstarb, und von ihren beiden Kindern beerbt wurde.

Der Erblasser hatte eine letztmalig im Jahre 1969 als Ackerland genutzte Parzelle in „F-Stadt” (Grundbuch Band „01” Blatt „001”, Flur „1” Nr. „001”) noch in diesem Jahr aufgeteilt und - hiervon insgesamt 8 Grundstücke - in den Jahren 1970 und 1971 als Bauland an verschiedene Erwerber veräußert. Die genaue Aufteilung ist aus dem Lageplan (Bl. 33 FG-Akte) ersichtlich, auf den Bezug genommen wird. Eine Teilfläche (eingetragen im Grundbuch von „F-Stadt” Blatt „0001” Flur „01” Nr. „001”) von ca. 1.300 qm behielt der Erblasser zurück, um hierauf aus den erzielten Veräußerungserlösen drei Reihenhäuser zu errichten. Die Häuser wurden zum 01.12.1973 fertiggestellt und anschließend fremdvermietet. Das Bauvorhaben wickelte der Kläger in seinem Privatbereich ab; er erklärte von Beginn an insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach der in der Steuerakte befindlichen Gebäudeabschreibungsliste wurde ab dem Jahr 1974 eine AfA in Höhe von 3,5 v.H. von Herstellungskosten in Höhe von 403.525 DM nach § 7 Abs. 5 EStG in der zum damaligen Zeitpunkt maßgebenden Fassung vorgenommen. Am 05.01.1974 reichte der Erblasser bei dem damals für ihn zuständigen Finanzamt „E-Stadt” eine Anlage zur Erklärung der Feststellung des Einheitswerts ein (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 31.05.2006), in der er die Errichtung von drei Hauseinheiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück anzeigte und die anteiligen Grundstücksflächen je Hauseinheit mitteilte.

Ausweislich eines Anschreibens vom 04.04.1974 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 31.05.2006) reichte der frühere Bevollmächtigte des Erblassers beim Finanzamt „E-Stadt” mit diesem Anschreiben das im Zusammenhang mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung auf den Stichtag 01.07.1970 zu erstellende Grund- und Bodenverzeichnis ein, das in der Folgezeit Grundlage für den Bilanzansatz des Grund und Bodens in den jeweiligen Bilanzen war. In den dem Senat vorliegenden Steuerakten des Beklagten sind lediglich die Bilanzen ab 1987 enthalten. Die Bilanzen früherer Jahre sowie das ursprüngliche Grund- und Bodenverzeichnis sind bei der Finanzverwaltung nicht mehr auffindbar...

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