Leitsatz

Unabhängig davon, ob hinsichtlich des von einem Einzelunternehmen bebauten und betrieblich genutzten hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau eine Aktivierung aufgrund der Annahme wirtschaftlichen Eigentums oder einer obligatorischen Nutzungsbefugnis erfolgt ist, endet die Nutzung des Miteigentumsanteils der Ehefrau mit der Einbringung des Einzelunternehmens in eine KG gem. § 24 UmwStG 2002 sowie der Überlassung des Grundstücks durch die Miteigentümer an die KG. Der Gewinn des Einzelunternehmens erhöht sich durch die Aufdeckung der stillen Reserven hinsichtlich des entnommenen Mitunternehmeranteils der Ehefrau.

 

Sachverhalt

Der Kläger war bilanzierender Einzelunternehmer. Zusammen mit seiner Ehefrau war er Eigentümer jeweils zur ideellen Hälfte von 2 Grundstücken. Der Kläger errichtete im Einverständnis mit seiner Frau auf einem Grundstück Gebäude, die er ausschließlich für sein Einzelunternehmen nutzte. Die Eheleute haben keine schriftlichen Vereinbarungen über Nutzungsverhältnisse an den Grundstücken und Gebäuden getroffen. Die Herstellungskosten für seine eigenen hälftigen Gebäudeanteile und für die auf die Miteigentumsanteile der Ehefrau entfallenden hälftigen Gebäudeanteile bilanzierte der Kläger zu 100 % in seinem Einzelunternehmen. Mit Vertrag v. 1.9.2003 übertrug der Kläger sein Einzelunternehmen zu Buchwerten auf eine KG. Die Eheleute behandelten den Miteigentumsanteil der Ehefrau an den auf den Grundstücken befindlichen Gebäuden als wirtschaftliches Eigentum des Klägers. Bei einer Außenprüfung stellte das FA fest, dass mit der Einbringung die Nutzungsverhältnisse an den Miteigentumsanteilen der Ehefrau betreffend die anteiligen Gebäude geendet hätten. Da hierin eine Entnahme zu sehen sei, wurde der Gewinn des Klägers um 242.000 EUR erhöht. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass das Einzelunternehmen zu Buchwerten in die KG eingebracht worden sei. Zu einer Auflösung des Nutzungsrechts sei es nicht gekommen.

 

Entscheidung

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beendigung der Nutzung der anteiligen Miteigentums-anteile der Ehefrau durch das Einzelunternehmen führt zu einer Entnahme. § 24 UmwStG findet diesbezüglich keine Anwendung. Bezüglich der Nutzung des auf den Kläger entfallenden Miteigentumsanteils an Gebäuden war dieser Miteigentümer des Gebäudes, so dass das Miteigentum zivil- und steuerrechtlich übertragbar war. Dies galt aber nicht bezüglich der Nutzung des Gebäudes, soweit sie auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau entfiel. Bezüglich des Miteigentumsanteils der Ehefrau kamen als auf die KG übertragbare Wirtschaftsgüter für den Kläger entweder wirtschaftliches Eigentum i. S. des § 39 Abs. 2 AO oder eine Nutzungsbefugnis in Betracht. Mit der Beendigung der tatsächlichen betrieblichen Nutzung vom Gebäude durch das Einzelunternehmen sind allerdings weder die Voraussetzungen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei dem Einzelunternehmen noch diejenigen für ein Nutzungsrecht gegeben.

 

Hinweis

Das für den Steuerpflichtigen negative Urteil verdeutlicht, dass bei Miteigentum des Ehegatten an betrieblichem Vermögen steuerlich ein erhebliches Gefahrenpotential besteht. Die Aufdeckung der stillen Reserven hätte aber in diesem Fall vermieden werden können, wenn der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil der Ehefrau mit ihrer Erlaubnis an die KG überlassen hätte.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.10.2011, 1 K 312/08

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