Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme des aktivierten betrieblich genutzten Miteigentumsanteils des Ehegatten bei Nutzungsbeendigung in Folge Einbringung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unabhängig davon, ob hinsichtlich des von einem Einzelunternehmen bebauten und betrieblich genutzten hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau eine Aktivierung aufgrund der Annahme wirtschaftlichen Eigentums oder einer obligatorischen Nutzungsbefugnis erfolgt ist, endet die Nutzung des Miteigentumsanteils der Ehefrau mit der Einbringung des Einzelunternehmens in eine KG gem. § 24 UmwStG 2002 sowie der Überlassung des Grundstücks durch die Miteigentümer an die KG.

2. Der Gewinn des Einzelunternehmens erhöht sich durch die Aufdeckung der stillen Reserven hinsichtlich des entnommenen Mitunternehmeranteils der Ehefrau gem. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4; UmwStG 2002 § 24; AO § 39 Abs. 2; BGB §§ 812, 818, 951, 946, 1375, 1363

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.2015; Aktenzeichen X R 8/13)

BFH (Urteil vom 22.04.2015; Aktenzeichen X R 8/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 113.875,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Veräußerungsgewinn bei der Einkommensteuerveranlagung 2003.

Der am 02.03.2010 verstorbene und von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbte Kläger P. betrieb bis zum 30.06.2003 als selbständiger Bäckermeister einen Konditoreibetrieb in der Rechtsform des Einzelunternehmens. Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Die Eheleute P. lebten seit 1990 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Streitjahr wurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Ihren privaten Wohnsitz hatten sie auf dem (Privat)Grundstück ….

Die Eheleute P. waren daneben Miteigentümer jeweils zur ideellen Hälfte der Grundstücke H. mit einer Fläche von 1.277 m² und U. mit einer Fläche von 112 m² in . Zwischen 1992 und 1996 errichtete P. im Einverständnis mit der Klägerin auf dem Grundstück H. Gebäude und Außenanlagen, die er ausschließlich betrieblich für sein Einzelunternehmen nutzte. Auf dem Grundstück U. war mit dem Bau einer Cafeteria begonnen worden. Die vom Kläger allein getragenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (vgl. Ap-Bericht vom 17.03.2008, Tz.21.1. – Tz. 22.2: Neubau Bäckerei 206.863,00 EUR; Cafe H. 501.385,90 EUR; Cafevordach H. 21.146,56 EUR; Dachgeschossausbau H. 63.178,98 EUR; Hof- und Wegebefestigungen 17.895,22 EUR; Parkplätze H. 1.763,75 EUR; Pflasterarbeiten vor Cafe 12.411,89 EUR; Außenanlagen H. 12.888,11 EUR; [Bau Cafeteria Tz. 22.1 – hier nicht im Streit – 48.189,33 EUR]; Bau Cafeteria Tz. 22.2 21.064,86 EUR) betrugen insgesamt 858.598,27 EUR (ohne Tz. 22.1). Schriftliche Vereinbarungen über Nutzungsverhältnisse an den Grundstücken, Gebäuden und Außenanlagen sowie über etwaige Wertersatzansprüche hatten die Eheleute nicht getroffen. Die Herstellungskosten für die auf die zivilrechtlichen Miteigentumsanteile der Klägerin entfallenden hälftigen Gebäudeanteile und Außenanlagen und für seine eigenen hälftigen Gebäudeanteile und Außenanlagen bilanzierte P. zu 100 % in seinem Einzelunternehmen und schrieb sie nach allgemeinen Grundsätzen für Gebäude-AfA einheitlich ab (Bl. 29 BGV-Akte).

Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.06.2003 wurde die GmbH gegründet (im Folgenden: GmbH), zu deren Geschäftsführern die Klägerin und der Sohn der Eheleute P. bestellt wurden. Einziger Gesellschafter war der Sohn der Eheleute P.. Mit Unternehmenspachtvertrag vom 28.06.2003 verpachtete P. den Konditoreibetrieb mit dem dazugehörigen beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen einschließlich aller Filialen an die GmbH zum Zweck der Fortführung des Unternehmens (Bl. 62 BPHA I). Die Gesamtpacht betrug 37.000,00 EUR monatlich zzgl. Mehrwertsteuer. Mit Gesellschaftsvertrag vom 23.07.2003 gründeten die P VerwGmbH als Komplementärin ohne Einlageverpflichtung sowie P. und die Klägerin als Kommanditisten mit Kommanditeinlagen von jeweils zunächst 1.000,00 EUR die P. KG (im Folgenden: KG) (Bl. 45 d. A.). Gegenstand der KG war insbesondere die Verwaltung eigenen Vermögens. Mit notariell beurkundetem Einbringungsvertrag vom 01.09.2003 (Bl. 36 ff. d. A.) übereignete und übertrug P. den Konditoreibetrieb einschließlich der Kundenbeziehungen, aller Filialen sowie des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens auf die KG zu Buchwerten in Höhe von insgesamt 535.572,47 EUR im Austausch gegen weitere Kommanditanteile. In dem Vertrag behandelten P. und die Klägerin den zivilrechtlichen ideellen Miteigentumsanteil der Klägerin an den auf den Grundstücken befindlichen Baulichkeiten und unbeweglichen Anlagen betriebswirtschaftlich und steuerlich als ausschließlich wirtschaftliches Eigentum des P. (Bl. 37 d. A.). Die Klägerin übereignete und übertrug der KG ihr Miteigentum an den Grundstücken H. und U. zu Verkehrswer...

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