Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beläuft sich auf folgende Höhe:

  • Ab VZ 2020: 4.008 EUR im Jahr, 334 EUR im Monat. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind von 240 EUR jährlich, 20 EUR monatlich, bleibt unverändert.[1]
  • Ab VZ 2023: 4.260 EUR im Jahr, 355 EUR im Monat. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind beträgt unverändert 240 EUR jährlich, 20 EUR monatlich.[2]

Dadurch, dass der andere Elternteil seiner Barunterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann kein Anspruch auf einen höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgeleitet werden.[3]

[1] § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Art. 3 des Jahressteuergesetzes 2020, BStBl 2021 I S. 6.
[2] § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Art. 4 des Jahressteuergesetzes 2022, BStBl 2023 I S. 7.

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