Wird das Grundstück nach Erlöschen des Nutzungsrechts von dem Eigentümer betrieblich genutzt, so stehen diesem nunmehr die Abschreibungen auf das Gebäude zu. Bemessungsgrundlage dafür ist der Einlagewert. War das Grundstück schon während der Nutzung durch den Vorbehaltsberechtigten Betriebsvermögen geworden, so ist für das Abschreibungsvolumen der Einlagewert in Höhe der vom Nutzungsberechtigten vorgenommenen Abschreibung zu mindern, denn insoweit liegen bereits Entnahmen vor.

Eine Entnahme des Grundstücks liegt hingegen nicht vor, wenn das Grundstück unter dem Vorbehaltsnießbrauch von einem Mitgesellschafter auf einen anderen übertragen wird und aufgrund des Nießbrauchs weiterhin der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Der Nießbrauch ist dann bereits im betrieblichen Bereich entstanden, sodass auch keine Einlage vorliegt. Die Konsequenz wird sein, dass der Vorbehaltsnießbraucher im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG die bisherige Abschreibung fortzuführen hat, dem neuen Eigentümer hingegen keine Abschreibung zusteht. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG findet keine Anwendung, weil keine Übertragung zwischen Miteigentümern vorliegt.

 
Hinweis

Worauf erbschaftsteuerlich zu achten ist

Mit Änderung des Erbschaftsteuerrechts 2009 hat die Gestaltung mittels Nießbrauchsrechten im Rahmen der Unternehmensübertragungen an Bedeutung gewonnen. Grundsätzlich ist auch die Einräumung eines Unternehmensnießbrauchs möglich. Entgegen dem Ertragsnießbrauch führt beim Unternehmensnießbrauch der Nießbraucher das Unternehmen.

Zu beachten ist beim Unternehmensnießbrauch jedoch, dass es sich dabei regelmäßig nicht um einen Gesamtakt (einheitlicher Rechtsakt) handelt. Die Gestaltungsform des Nießbrauchsrechts an Personen- und Kapitalgesellschaftsanteilen birgt auch heute noch diverse rechtliche Zweifelsfragen, welche eine sorgfältige Vertragsprüfung erfordern.

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