Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Grundstückswerte eigener bebauter Grundstücke 0085 0235   Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Geschäftsbauten 0090 0240  

So kontieren Sie richtig!

Gemäß §§ 1030 ff. BGB gilt als Nießbrauch ein beschränkt dingliches Recht, sämtliche Nutzungen aus einem Gegenstand zu ziehen. Das heißt: Das mit dem Nießbrauch eingeräumte Recht aus einer Sache zu nutzen oder der Fruchtziehung an einer Sache. Hierbei können grundsätzlich bewegliche und auch unbewegliche Sachen, Rechte und Vermögen(steile) mit einem solchen Nießbrauchsrecht belastet werden.

Wird dem bisherigen Eigentümer der Sache im Rahmen einer unentgeltlichen oder entgeltlichen Grundstücksübertragung (z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) ein Nießbrauchsrecht eingeräumt, spricht man von einem Vorbehaltsnießbrauch. Rechtsfolge durch die Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs ist, dass das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück zwar auf den neuen Eigentümer übergeht, aber sowohl die Verfügungsmacht als auch die Nutzungsmöglichkeit über das Grundstück weiterhin beim bisherigen Eigentümer verbleiben.

Sofern ein Vorbehaltsnießbrauch zeitlich nach der unentgeltlichen Grundstücksübertragung entgeltlich abgelöst wird, stellen die Aufwendungen Anschaffungskosten des (bebauten) Grundstücks dar. Diese nachträglichen Anschaffungskosten sind in einen Grund-und-Boden- sowie einen Gebäudeanteil aufzuteilen.

Die Buchung erfolgt auf das Konto "Grundstückswerte eigener bebauter Grundstücke" 0085 (SKR 03) bzw. 0235 (SKR 04) und auf das betreffende Gebäudekonto, z. B. auf das Konto "Geschäftsbauten" 0090 (SKR 03) bzw. (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Grundstückswerte eigener bebauter Grundstücke

Geschäftsbauten

an Bank

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