Gleiche Arbeit üben männliche und weibliche Beschäftigte aus, wenn sie an verschiedenen oder nacheinander an denselben Arbeitsplätzen eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausüben.[1]

Eine gleichwertige Arbeit üben die Beschäftigten aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können.[2] Zu diesen Faktoren gehören u. a. die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen.

Weitere Begriffsbestimmungen enthält § 5 EntgTranspG.

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