Auf der Grundlage des BFH-Beschlusses vom 3.4.2013[1] hat das BMF zur Frage Stellung genommen, wie die Entgelte zu trennen sind, wenn mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis abgegeben werden.[2] Es soll letztlich die "einfachstmögliche", jedoch stets sachgerechte Aufteilungsmethode angewendet werden.

Werden die zu einem Gesamtpreis zusammengefassten Liefergegenstände auch einzeln veräußert, erfolgt die Aufteilung des Gesamtkaufpreises im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Ersatzweise kann auch das Verhältnis des Wareneinsatzes herangezogen werden. Die Aufteilung nach betrieblichen Kosten hält das BMF jedoch für nicht zulässig.

Bis zur gesetzlichen Gleichstellung von E-Books und gedruckten Büchern mit Wirkung ab dem 18.12.2019 hatte die Praxis damit zu kämpfen, dass das Druckerzeugnis mit 7 % und das E-Paper bzw. E-Book mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern waren. Bei Kombi-Artikeln, bzw. wenn dem Erwerber eines Druckerzeugnisses (Zeitung oder Buch) zusätzlich ein elektronischer Zugang zum E-Paper oder E-Book eingeräumt wurde, war zunächst aus der Perspektive des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder aber – was dem umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz entspricht – um getrennt zu beurteilende selbstständige Leistungen handelt, wofür dann die jeweils auf die beiden Leistungen entfallenden Entgelte aus dem einheitlichen Preis ermittelt werden mussten.

Auch wenn sich durch die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für E-Books die Erfordernis, besondere umsatzsteuerliche Überlegungen in solchen Fällen anstellen zu müssen, erledigt hat, so können die vom BMF dafür entwickelten Grundsätze in vergleichbaren Fällen dennoch hilfreich und entsprechend anwendbar sein.[3]

Ansonsten muss der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE grundsätzlich im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt werden. Das BMF lässt jedoch auch andere einfache Methoden zu, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen führen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge