Überblick

Mit der Entfernungspauschale werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschaliert.

Außerdem können die die Entfernungspauschale übersteigenden Aufwendungen, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, sowie Unfallkosten steuerlich berücksichtigt werden.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR im Kalenderjahr begrenzt. Dies gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen bzw. zur Nutzung überlassenen Pkw oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen. Die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist jahresbezogen vorzunehmen.

Angesichts der gestiegenen Spritpreise wurde die Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – auf den 1.1.2022 vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1.1.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 2 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich insbesondere in R 9.10 LStR und H 9.10 LStH, im Einführungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014, BStBl 2013 I S. 1279, neu gefasst durch BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011: 006, BStBl 2020 I S. 1228 sowie im Anwendungsschreiben zu den Entfernungspauschalen v. 31.10.2013, IV C 5 – S 2351/09/10002: 0002, BStBl 2013 I S. 1376, neu gefasst durch BMF, Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/20/10001 :002, BStBl 2021 I S. 2315. Das BVerfG nahm mit Urteil v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BFH/NV 2009 S. 338, Stellung.

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