Als Ausgangspunkt für die Fahrten kommt jede Wohnung des Steuerpflichtigen in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er die Tätigkeitsstätte aufsucht. Es braucht keine voll eingerichtete Wohnung zu sein.

 
Praxis-Beispiel

Möbliertes Zimmer gilt als Wohnung

Als Wohnung in diesem Sinne werden auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Schrebergartenhaus, ein abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft (Kaserne) angesehen.[1]

Nach der Rechtsprechung muss es sich um eine eigene – möglicherweise mit anderen Personen zusammen genutzte – Wohnung des Steuerpflichtigen handeln. Deshalb hat der BFH Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen der Wohnung eines Freundes und der Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen entstanden waren, nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.[2] Eine fremde Wohnung dürfte der eigenen Wohnung jedoch gleichstehen, wenn sie die einzige Unterkunft des Steuerpflichtigen ist oder wenn sie ausschließlich zu dem Zweck aufgesucht wird, von dort aus zur Tätigkeitsstätte zu gelangen, z. B. Hotelzimmer.[3] Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann auch ein Zimmer im Haus der Eltern sein.[4]

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