Gründe
Wegen des Tatbestandes wird auf den unter dem 30.06.1998 ergangenen Gerichtsbescheid, wegen des weiteren Vorbringens der Kläger auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2.10.1998 verwiesen (§ 90 a Abs. 4 FGO). Wegen der Entscheidungsgründe wird ebenfalls auf den Gerichtsbescheid, dessen Begründung das Gericht in vollem Umfang folgt, verwiesen. Das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner anderen Entscheidung, weil hiermit auch die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers in der Zeit der Tätigkeit des Klägers im Betriebsrat der Hamburger Werkzeugmaschinenfabrik nicht ausreichend nachgewiesen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 979415 |
NWB 1999, 582 |
NWB-DokSt 1999, 592 |
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