(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, |
1a. |
ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, |
1b. |
entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, |
1c. |
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
1d. |
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet, |
2. |
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, |
2a. |
entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält, |
2b. |
entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, |
3. |
einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt, |
3a. |
entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
3b. |
entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5,§ 15c Absatz 5 oder § 15d Absatz 1 Satz 4[3] [Bis 16.05.2024: oder § 15a Absatz 1 Satz 1] einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
3c. |
entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
3d. |
entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt, |
3f. |
entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt, |
3g. |
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert, |
3h. |
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt, |
3i. |
entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt, |
4. |
entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,[4] [Bis 08.02.2024: oder] |
4a. |
[5]entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
4b. |
[6]ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt, |
4c. |
[7]ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder |
5. |
einer Rechtsverordnung nach
Bis 28.12.2023:
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
Bis 28.07.2022:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, |
1a. |
ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, |
1b. |
entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, |
2. |
[10]entgegen § 5 Satz 1, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
Bis 26.07.2021:
2. |
entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2a. |
entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält, |
2b. |
entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, |
3. |
einer vollziehbaren Anordnung nach
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