(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,

 

1a.

ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,

 

1b.

entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

 

1c.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

1d.

entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,

 

2.

entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

 

2a.

entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält,

 

2b.

entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

 

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach

 

a)

§ 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2[2] [Bis 16.05.2024: § 15a Absatz 3 Satz 5], § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder

 

b)

§ 30 Abs. 2

zuwiderhandelt,

 

3a.

entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

3b.

entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5,§ 15c Absatz 5 oder § 15d Absatz 1 Satz 4[3] [Bis 16.05.2024: oder § 15a Absatz 1 Satz 1] einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

3c.

entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

3d.

entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,

 

3f.

entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,

 

3g.

entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,

 

3h.

entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,

 

3i.

entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,

 

4.

entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,[4] [Bis 08.02.2024: oder]

 

4a.

[5]entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

 

4b.

[6]ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,

 

4c.

[7]ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder

 

5.

einer Rechtsverordnung nach

 

a)

§ 17 Abs. 3 Satz 1[8] [Bis 28.12.2023: § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1] oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,

Bis 28.12.2023:

 

c)

§ 49 Abs. 4 oder § 50,

 

d)

§ 50f Absatz 1,

 

e)

§ 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder

 

f)

§ 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Bis 28.07.2022:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,

1a.

ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,

1b.

entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.

[10]entgegen § 5 Satz 1, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

Bis 26.07.2021:

2.

entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2a.

entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält,

2b.

entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach

a)

§ 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder

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