Bei Unterstützungsleistungen dürfte eine steuerpflichtige EPP als Einkünfte bei der unterhaltenen Person[1] anzusetzen sein.

Sofern die EPP bei pauschal versteuerten Beschäftigungsverhältnissen steuerfrei bleibt, dürfte die EPP als Bezug i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG einzuordnen sein.

Nach R 33a.1 Abs. 3 Satz 3 EStR zählen zu den Bezügen i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden. Hierzu zählen auch die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG. Bislang hat die Finanzverwaltung nicht dazu Stellung genommen, ob auch die EPP als Bezüge zu erfassen sind. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass die steuerfreie EPP lt. EStG bei pauschal versteuerten Beschäftigungsverhältnissen als Bezug i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG einzuordnen ist.

Diese Grundsätze dürften entsprechend auch für die EPP für Rentner[2] gelten.

Gegenwärtig bleibt eine Stellungnahme der Verwaltung abzuwarten.

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