Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE.

Bei einer Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt zwischen Organträger und Organgesellschaft bzw. Organgesellschaften ein einheitliches Unternehmen vor. Die Organschaft setzt die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers voraus. Entfällt wenigstens eine der Voraussetzungen, ist die Organschaft beendet.

Der BFH[1] hatte entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt.

Hinweis

In einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO kann das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Die Finanzverwaltung nimmt den Leitsatz der Entscheidung des BFH in Abschn. 2.8 Abs. 12 Satz 6 UStAE zur Insolvenz in Organschaftsfällen mit auf.

Konsequenzen für die Praxis

Ob und wie lange ein einheitliches Unternehmen wegen bestehender Organschaft vorliegt, ist auch in Insolvenzfällen von entscheidender Bedeutung. Liegt ein einheitliches Unternehmen vor, können sich zwischen den einzelnen Teilen dieses Unternehmens nur nicht steuerbare Innenumsätze ergeben. Ist hingegen die Organschaft aufgrund der Anordnung eines Insolvenzgerichts beendet, ergeben sich andere Steuerschuldner und Leistungen zwischen den ehemaligen Unternehmensteilen unterliegen der Umsatzsteuer.

Mit der Aufnahme des Leitsatzes dieser Einzelentscheidung wendet die Finanzverwaltung dies in allen offenen Fällen an.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.3.2021, III C 2 – S 7105/20/10001 :001, BStBl 2021 I S. 316.

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