Mit Ausnahme der FEVB wird in den Bedingungen und Klauseln der Begriff umschrieben mit "Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsorts" oder "Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt" bzw. "... auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden". Weiterhin wird vorausgesetzt, dass die Überflutung des Versicherungsgrundstücks als Folge von

  • Ausuferung oberirdischer (stehender oder fließender) Gewässer oder
  • Witterungsniederschlägen (z. B. Starkregen)

eintritt. Der Versicherungsfall wird also durch Herkunft und Verlauf des Überschwemmungswassers bestimmt.

Überflutung des Grund und Bodens

In den Bedingungen wird nicht definiert, was als Überflutung des Grund und Bodens anzusehen ist. Der Begriff ist somit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen. Das Versicherungsgrundstück muss daher unter Wasser gesetzt werden oder Wasser muss darüber hinwegfließen. Die Höhe der Wasserflut ist unerheblich.

Ausuferung des Gewässers

Unter Ausuferung des Gewässers wird verstanden, dass das Wasser aus seinem Bett tritt und sich auf das Gelände außerhalb des Ufers ergießt. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob das Wasser wegen des Hochwassers über die Ufer tritt oder bei niedrigem Wasserstand aus einer Bruchstelle des Uferdamms ausströmt; die Ursache der Ausuferung ist somit unerheblich.

Art der Witterungsniederschläge

Bei Witterungsniederschlägen muss es sich um aus der Atmosphäre ausgeschiedenes Wasser handeln. Von Menschenhand ausgelöste Niederschläge durch Verwendung von Leitungswasser oder sonstigem angesammelten Wasser (z. B. über Berieselungsanlagen) fallen somit nicht darunter. Wenn Schnee, Graupel oder Hagel den Grund und Boden überdecken, und sei es noch so hoch, ist der Tatbestand der Überflutung nicht gegeben. Nur wenn fester Niederschlag in flüssigen Aggregatzustand übergeht, kann eine Überflutung im Sinne der Bedingungen gegeben sein.

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