Elektronische Rechnungen berechtigen bereits seit dem 1.7.2011 auch ohne (qualifizierte) elektronische Signatur zum Vorsteuerabzug. Generell werden elektronische Rechnungen und Papierrechnungen seit diesem Zeitpunkt gleich behandelt. Dennoch zögern nach wie vor viele Unternehmen die Umstellung auf eine rein elektronische Rechnungstellung hinaus bzw. stehen dem Empfang elektronischer Rechnungen teilweise kritisch gegenüber. Das im Gesetz genannte innerbetriebliche Kontrollverfahren stellt keine zusätzliche Hürde für den Vorsteuerabzug dar. Allerdings müssen Unternehmen und ihre Berater dafür Sorge tragen, dass elektronisch empfangene Rechnungen ordnungsgemäß archiviert werden, weil Verstöße gegen die Archivierungspflicht über die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mit einem Bußgeld geahndet werden können. Was im Einzelnen zu beachten ist, wird nachfolgend erläutert.

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