FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 19.4.2016, 46 - S 2133 b - 3

 

1. Handelsbilanz

Nach § 5b Abs. 1 EStG ist nur der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln. Die zusätzlichen nach § 60 Abs. 3 EStDV der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen können freiwillig in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie übermittelt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 28.9.2011, BStBl 2011 I S. 855).

Das Anlagengitter gehörte nach § 268 Abs. 2 HGB zu den Anhängen, sofern keine Darstellung der Abschreibungen in der Bilanz erfolgte (vgl. § 268 Abs. 2 Satz 3 HGB). Die Regelung in § 268 Abs. 2 HGB ist aufgehoben worden. Die Einzeldarstellung zu den Posten des Anlagevermögens (Anlagengitter) ist nunmehr nach § 284 Abs. 3 HGB zwingend als Angabe im Anhang ausgestaltet, die Möglichkeit des Ausweises in der Bilanz entfällt. Außerdem brauchen sogenannte kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB bestimmte Pflichtangaben nicht mehr im Anhang anzugeben. Dies betrifft unter anderen das Anlagengitter im Sinne des § 284 Abs. 3 HGB.

Die Gesetzesänderungen erfolgten mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates vom 17.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1245).

Danach erfolgte die elektronische Übermittlung eines Anlagengitters bisher nur auf freiwilliger Basis. Die entsprechenden Positionen der Taxonomie lauten wie folgt:

Ebene   Bezeichnung Mussfeld
       
1 Anhang  
       
2 Anhang  
       
3 Anlagenspiegel  

Zur technischen Umsetzung im Datensatz gilt Folgendes: Die Positionen in der Taxonomie zur Gewinn- und Verlustrechnung in den Ebenen unter „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen” können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden, wenn der Datensatz die Angaben in einem freiwillig übermittelten Anlagengitter im XBRL-Format enthält (vgl. BMF-Schreiben vom 28.9.2011 – a.a.O.). Die Positionen der Taxonomie lauten wie folgt:

Ebene Bezeichnung Mussfeld
1 Gewinn- und Verlustrechnung  
     
2 Gewinn- und Verlustrechnung  
     
3 Jahresüberschuss/-fehlbetrag Summenmussfeld
     
4 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Summenmussfeld
     
5 Betriebsergebnis Summenmussfeld
     
6 Abschreibungen Summenmussfeld
     
7 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen Summenmussfeld
8  
     

8

auf Sachanlagen

Mussfeld

8  
     

Eine verpflichtende Übermittlung des Anlagengitters für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, ist in Vorbereitung. Die Taxonomie zur elektronischen Bilanz soll um entsprechende Mussfelder erweitert werden.

Die Erweiterung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung zulässig. Das Bundesministerium der Finanzen ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ermächtigt, den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen.

Der Wortlaut des § 5b EStG spricht dabei vom Inhalt der Handelsbilanz, Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz. Soweit ein Unternehmen nach dem Handelsrecht verpflichtet ist, eine Bilanz aufzustellen, ist hiervon auch das Anlagengitter nach § 284 Abs. 3 HGB umfasst. Auch in allen anderen Fällen umfasst der in § 5b EStG bezeichnete Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung regelmäßig auch die Erläuterung von Bilanzposten sowie die Darstellung ihrer bilanziellen Entwicklung.

Sofern die notwendigen Informationen aus welchen Gründen auch immer nicht elektronisch vorgehalten werden, können auch zukünftig automationsgestützte NIL-Werte (Not-In-List) übermittelt und insoweit ein gesondertes pdf-Dokument nachgereicht werden.

Rechtsgrundlage für die Übersendung eines Anlageverzeichnisses als Anhang in Papierform ist § 60 Abs. 3 EStDV. Danach sind die steuerpflichtigen Personen oder deren Angehörige der steuerberatenden Berufe stets verpflichtet, die Anhänge, Lageberichte oder Prüfungsberichte zu übersenden. Sofern dies nicht erfolgt, haben die Finanzämter im Rahmen der Bearbeitung der Steuer- oder Feststellungserklärungen eine Übersendung nach eigenem Ermessen anzuregen.

Der Jahresabschluss eines Kaufmannes besteht nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anhang im Sinne des § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Teil des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Er dient insbesondere der Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Besondere Regelungen zu Pflicht- und Wahlpflichtangaben im Anhang enthalten § 284 HGB und § 285 HGB. Ausnahmen regelt insoweit § 286 HGB.

Die Regelungen der § 264 bis § 335b HGB gelten aber nur für Kapitalgesell...

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