FinMin Sachsen-Anhalt, 19.11.2015, 46 - S 2133 b - 3

 

1. Handelsbilanz

Nach § 5b Abs. 1 EStG ist nur der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln. Die zusätzlichen nach § 60 Abs. 3 EStDV der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen können freiwillig in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie übermittelt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 28.9.2011, BStBl 2011 I S. 855).

Das Anlagengitter gehörte nach § 268 Abs. 2 HGB zu den Anhängen, sofern keine Darstellung der Abschreibungen in der Bilanz erfolgte (vgl. § 268 Abs. 2 Satz 3 HGB). Die Regelung in § 268 Abs. 2 HGB ist aufgehoben worden. Die Einzeldarstellung zu den Posten des Anlagevermögens (Anlagengitter) ist nunmehr nach § 284 Abs. 3 HGB zwingend als Angabe im Anhang ausgestaltet, die Möglichkeit des Ausweises in der Bilanz entfällt. Außerdem brauchen sogenannte kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB bestimmte Pflichtangaben nicht mehr im Anhang anzugeben. Dies betrifft unter anderen das Anlagengitter im Sinne des § 284 Abs. 3 HGB.

Die Gesetzesänderungen erfolgten mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates vom 17.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1245).

Die elektronische Übermittlung eines Anlagengitters erfolgt demnach nur auf freiwilliger Basis. Die entsprechenden Positionen der Taxonomie lauten wie folgt:

       
  Ebene Bezeichnung  
  1 Anhang  
  2 Anlagenspiegel  
       

Zur technischen Umsetzung im Datensatz gilt Folgendes: Die Positionen in der Taxonomie zur Gewinn- und Verlustrechnung in den Ebenen unter „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen” können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden, wenn der Datensatz die Angaben in einem freiwillig übermittelten Anlagegitter im XBRL-Format enthält (vgl. BMF-Schreiben vom 28.9.2011, a.a.O.). Die Positionen der Taxonomie lauten wie folgt:

Ebene Bezeichnung
1 Gewinn- und Verlustrechnung
2 Jahresüberschuss/-fehlbetrag {M Summe}
3 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  {M Summe}, davon Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einschl. anteilige Schuldzinsen
4 Betriebsergebnis (GKV) {M Summe}
5 Rohergebnis (GKV) {M Summe}
6 Abschreibungen (GKV) {M Summe}
7 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen {M Summe}
8

Rechtsgrundlage für die Übersendung eines Anlageverzeichnisses als Anhang in Papierform ist § 60 Abs. 3 EStDV. Danach sind die steuerpflichtigen Personen oder deren Angehörige der steuerberatenden Berufe stets verpflichtet, die Anhänge, Lageberichte oder Prüfungsberichte zu übersenden. Sofern dies nicht erfolgt, haben die Finanzämter im Rahmen der Bearbeitung der Steuer- oder Feststellungserklärungen eine Übersendung nach eigenem Ermessen anzuregen.

Der Jahresabschluss eines Kaufmannes besteht nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anhang im Sinne des § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Teil des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Er dient insbesondere der Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Besondere Regelungen zu Pflicht- und Wahlpflichtangaben im Anhang enthalten § 284 HGB und § 285 HGB. Ausnahmen regelt insoweit § 286 HGB.

Die Regelungen der § 264 bis § 335b HGB gelten aber nur für Kapitalgesellschaften (hier Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Sie gelten nach § 264a HGB auch für bestimmte Personengesellschaften (hier beispielsweise GmbH & Co., Stiftung & Co. und eingetragene Genossenschaft & Co.). Die Regelung des § 284 Abs. 3 HGB ist folglich nur bezüglich der zuvor genannten Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften anwendbar.

 

2. Steuerbilanz

Die Anmerkungen gelten für die Übersendung einer Handelsbilanz. Sofern die Übermittlung einer Steuerbilanz im Sinne des § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG erfolgt, ist ein Anlagengitter weder nach § 5b Abs. 1 EStG noch § 60 Abs. 3 EStDV zu übersenden. Nach § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG ist insoweit nur eine Steuerbilanz zu übersenden. Die Regelung des § 60 Abs. 3 EStDV ist nicht maßgeblich, da ein Anhang im Sinne des § 268 Abs. 2 HGB nicht vorliegt.

 

3. Kontennachweis

Ein allgemeiner Kontennachweis gehört nicht zum Anhang. Die Übersendung erfolgt freiwillig. Eine Pflicht zur Übermittlung besteht insoweit nicht. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich besonderer Aufgliederungen im Sinne des § 285 HGB. Beispielsweise seien hier die Aufgliederung der Verbindlichkeiten (vgl. § 285 Nr. 2 HGB) und die Aufgliederung der Umsatzerlöse genannt (vgl. § 285 Nr. 4 HGB). Die zuvor genannten Aufgliederungen sind im Anhang darzustellen.

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