Begriff

Der Begriff des elektronischen Handels umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch alle auf elektronischem Wege vermittelten bzw. erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen. Für Umsatzsteuerzwecke ist der Begriff abzugrenzen. Umsätze, bei denen das elektronische Medium nur Mittler ist, aber keine Vertriebsstruktur bildet, folgen den herkömmlichen Besteuerungsprinzipien für Lieferungen und sonstige Leistungen. Für auf elektronischem Weg erbrachte Umsätze können mangels körperlicher Kontrolle an den Binnen- und Außengrenzen der Gemeinschaft nur die Grundsätze für die Besteuerung von Dienstleistungen Anwendung finden. Ihre Besteuerungsprinzipien folgen der Grundregel im unternehmerischen Bereich. Besteuerungsort ist der Ansässigkeitsort des Auftraggebers, der im Rahmen des Reverse-Charge-Systems auch die Steuerschuld zu übernehmen hat. Für Umsätze an in der Gemeinschaft ansässige Privatpersonen und andere nichsteuerpflichtige Abnehmerwird ab einem geringfügigen Schwellenwert ebenfalls das Empfängerortprinzip angewandt, wobei sowohl Drittstaats- als auch EU-Anbieter über eine zentrale Anlaufstelle (elektronisches Portal) ihre steuerlichen Pflichten erfüllen können (sog. OSS-Verfahren). Seit 2019 hat Deutschland zusätzliche Aufzeichnungs- und Haftungspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen sind §§ 3, 3 a, §§ 18i-18k, 22f und 25e UStG, die Verwaltungsauffassung ist in Abschn. 3a.9a – 3a.12, 18i.1 – 18k.1 und 22.3a UStAE nachzulesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge