Zusammenfassung

 
Begriff

Der Begriff des elektronischen Handels umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch alle auf elektronischem Wege vermittelten bzw. erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen. Für Umsatzsteuerzwecke ist der Begriff abzugrenzen. Umsätze, bei denen das elektronische Medium nur Mittler ist, aber keine Vertriebsstruktur bildet, folgen den herkömmlichen Besteuerungsprinzipien für Lieferungen und sonstige Leistungen. Für auf elektronischem Weg erbrachte Umsätze können mangels körperlicher Kontrolle an den Binnen- und Außengrenzen der Gemeinschaft nur die Grundsätze für die Besteuerung von Dienstleistungen Anwendung finden. Ihre Besteuerungsprinzipien folgen der Grundregel im unternehmerischen Bereich. Besteuerungsort ist der Ansässigkeitsort des Auftraggebers, der im Rahmen des Reverse-Charge-Systems auch die Steuerschuld zu übernehmen hat. Für Umsätze an in der Gemeinschaft ansässige Privatpersonen und andere nichsteuerpflichtige Abnehmerwird ab einem geringfügigen Schwellenwert ebenfalls das Empfängerortprinzip angewandt, wobei sowohl Drittstaats- als auch EU-Anbieter über eine zentrale Anlaufstelle (elektronisches Portal) ihre steuerlichen Pflichten erfüllen können (sog. OSS-Verfahren). Seit 2019 hat Deutschland zusätzliche Aufzeichnungs- und Haftungspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen sind §§ 3, 3 a, §§ 18i-18k, 22f und 25e UStG, die Verwaltungsauffassung ist in Abschn. 3a.9a – 3a.12, 18i.1 – 18k.1 und 22.3a UStAE nachzulesen.

1 Vorbemerkung

Die Nutzung des Internets für Transaktionen zwischen den Unternehmen, aber auch mit Privatkunden, nimmt seit Jahren zu. Je kostengünstiger und je schneller die Übertragungen werden, umso mehr entwickelt sich auch der elektronische Geschäftsverkehr zu einem gewichtigen Wirtschaftsfaktor. Nach langjährigen Diskussionen auf OECD- und EU-Ebene wurde vom Gesetzgeber bereits mit Wirkung ab 1.7.2003 eine einheitliche Rechtsgrundlage für deren umsatzsteuerrechtliche Würdigung geschaffen, deren Systematik mit der grundlegenden Neuregelung der Leistungsortbestimmung ab 2010 im Ergebnis unverändert blieb. Da sich die neuen Medien in die bestehende Branchen- und Unternehmenslandschaft eingeordnet haben, hat sich im Bereich der Umsatzsteuer auch die Erkenntnis gefestigt, dass der elektronische Geschäftsverkehr mit den herkömmlichen Besteuerungsprinzipien für Lieferungen bzw. Dienstleistungen erfasst werden kann.

Die in den letzten Jahren vermehrt beobachteten Steuerausfälle durch Lieferungen an Privatpersonen aus Drittstaaten, die über elektronische Marktplätze (Amazon, ebay und Co.) abgewickelt werden, sollen nunmehr durch die Einbeziehung der elektronischen Schnittstellen und Haftungsregelungen für die Marktplatzbetreiber eingedämmt werden.

Vor allem aber auch online erbrachte Umsätze an Privatpersonen gegen Entgelt nehmen zu und stehen daher im Fokus des Fiskus. Daher erfolgt deren Besteuerung generell im Bestimmungsland, am Ansässigkeitsort (auch) des nichtsteuerpflichtigen Empfängers. Den Anbietern wird die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der sonst erforderlichen steuerlichen Registrierung in den Sitzländern der EU-Kunden, eine sog. One-Stop-Shop-Regelung[1] in Anspruch zu nehmen. Hiernach können sie die online erbrachten Umsätze an nichtsteuerpflichtige Abnehmer, separat für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten bei einer zuständigen Finanzbehörde (in Deutschland dem Bundeszentralamt für Steuern) deklarieren und auch hier zentral ihre Steuerschuld begleichen.

2 Begriffsdefinitionen

2.1 Elektronischer Geschäftsverkehr

Der Begriff ist weit gefasst. Unter ihn können unabhängig von den steuerlichen Auswirkungen alle geschäftlichen Transaktionen subsumiert werden, die über elektronische Netze angebahnt oder abgewickelt und bei denen Werte (i. d. R. Leistungen gegen Entgelt) zwischen den beteiligten Personen ausgetauscht werden. Für die Umsatzsteuer ist es notwendig, zwischen sog. Offline- und Online-Umsätzen zu unterscheiden.

2.2 Offline-Umsätze

Dies sind Umsätze, bei denen das Internet oder andere elektronische Netze lediglich für Werbung, Vertragsanbahnung oder Vertragsabschluss, ggf. auch für die Bezahlung genutzt werden. Der eigentliche Leistungsaustausch findet auf konventionellem Weg statt.

 
Praxis-Beispiel

Offline-Umsätze

Handel mit Waren aller Art, Büchern, CDs, DVDs, elektronischen Bauelementen, Fahrzeugen, Grundstücken und anderen körperlichen Gegenständen als moderne Form des Versandhandels- oder Vermittlungsgeschäfts.

Bei diesen Umsätzen sind die herkömmlichen Besteuerungsprinzipien für eine Lieferung und eine Vermittlungsleistung anzuwenden. Gleiches gilt auch bei Bestellung, Vertragsabschluss und ggf. Bezahlung einer Dienstleistung auf elektronischem Weg, wenn die Erbringung der Dienstleistung wegen ihrer Eigentümlichkeit auf traditionellem Weg erfolgen muss. Selbstverständlich gelten hier auch die herkömmlichen Besteuerungsprinzipien für Lieferungen[1] und sonstige Leistungen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Bestellung, Bezahlung etc. auf elektronischem Weg

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