Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen schulden bei der Erbringung von Online-Umsätzen an Nichtunternehmer in der EU immer die Umsatzsteuer des Ansässigkeitsstaates des Kunden.[1] Die Regelung gilt für Drittstaatsunternehmen, die

  • weder einen Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung in der EU haben und
  • als Steuerschuldner derartige Umsätze in der EU erbringen.

Drittstaatsunternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können sich in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU online registrieren lassen und dort ihre steuerlichen Pflichten online erfüllen (sog. Einortregistrierung). Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie zur Registrierung in den jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichtet, in denen ihre nichtunternehmerischen Kunden ansässig sind.

 
Praxis-Beispiel

Angebote an Privatkunden in der EU

Ein US-amerikanisches Softwareunternehmen stellt Programmpakete zum entgeltlichen Download über das Internet zur Verfügung. Die Angebote an Privatpersonen in der EU müssen mit dem Hinweis erfolgen, dass die Preise wegen der jeweils differenzierten Umsatzsteuersätze variieren können. Es werden Leistungen an Kunden in Deutschland, Frankreich, Spanien und Großbritannien erbracht. Das Unternehmen hat die Wahl, sich in einem Mitgliedstaat der EU (das kann auch Luxemburg sein) für alle Umsätze dieser Art registrieren zu lassen (OSS-Verfahren) oder aber jeweils eine Registrierung in den Ansässigkeitsstaaten der Kunden vorzunehmen.

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