Gem. § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Die Haftung ist aber ausgeschlossen, wenn der Marktplatzbetreiber die Sonderregelung des § 3 Abs. 3a UStG (Reihengeschäftsfiktion bei Fernverkäufen) nutzt.

In diesen Fällen wird die bewegte Lieferung an den nichtsteuerpflichtigen Abnehmer der Lieferung der elektronischen Schnittstelle zugeordnet, was dazu führt, dass die Lieferung des Onlinehändlers im Gemeinschaftsgebiet nicht steuerbar bzw. steuerbefreit ist und die Umsatzsteuer von der elektronischen Schnittstelle geschuldet wird.[1]

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