9.1 Gewinnermittlungsarten

In der Land- und Forstwirtschaft sind 3 verschiedene Gewinnermittlungsarten möglich:

9.2 Durchschnittssätze nach § 13a EStG

Ursprünglich wurde die gesetzte Gewinn-Schätzungsmethode mit den EStG 1920, 1925 eingeführt und beruhte auf dem Gedanken, dass die ehemals große Zahl von Landwirten mit bäuerlichen Kleinbetrieben sich mit Aufzeichnungen ihrer Betriebsvorgänge nicht befassen konnten. Dies hat sich jedoch inzwischen entscheidend geändert: Heutzutage verhält sich nämlich dieser Personenkreis nicht anders als vergleichbare Gewerbetreibende, die schon im eigenen Interesse zur Beurteilung der Rentabilität ihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzeichnen. Gleichwohl wurde dem wiederholten Vorschlag des Bundesrechnungshofs, die Gewinnermittlung des § 13a EStG ersatzlos zu streichen, und die betroffenen kleinbäuerlichen Betriebe auf die klassischen Gewinnermittlungsmethoden des § 4 EStG zu verweisen, nicht entsprochen. Statt dessen hat der Gesetzgeber[1] versucht, den Einzelbeanstandungen des Bundesrechnungshofs mit der Novellierung der Durchschnittssatz-Gewinnermittlung des § 13a EStG zu begegnen.[2] Dadurch wurde m. E. eine weitere Komplizierung des EStG verursacht. Eine Vereinfachung ist die Neufassung jedenfalls nicht.[3] Die Neufassung gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 30.12.2015 endet, somit für das Wirtschaftsjahr 2014/15 bzw. das Kalenderjahr 2015.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG n. F. ist der Durchschnittsatzgewinn "die Summe aus 1. dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung, 2. dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung, 3. dem Gewinn der Sondernutzungen, 4. den Sondergewinnen, 5. den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, 6. den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören". Außerdem wird in § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG verdeutlicht, dass alle positiven und negativen Betriebsvorgänge, die nicht bestimmt sind, mit dem Ansatz der Gewinnteile der Sätze 4 bis 7 als abgegolten gelten. Nach einer ausdrücklichen Klarstellung in § 13a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG gelten Anwendungs- und Abzugsverbote für betrieblich verausgabte Schuldzinsen bei Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG, für die Vollabsetzung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG, für den Investitionsabzugsbetrag und den Sonderabschreibungen, sowie generell für die Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 5 EStG für abnutzbare Wirtschaftsgüter, die mit den Durchschnittsätzen als in Anspruch genommen gelten.

Als Gewinnteil aus der landwirtschaftlichen Nutzung gilt als Grundbetrag ein einheitlicher Hektarwert, der in Nr. 1 der Anlage 1a zum EStG auf 350 EUR pro Hektar der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt ist. Dieser Grundbetrag erhöht sich – ebenfalls nach der Anlage 1a – um einen Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung bei Tierbeständen von mehr als 25 VE um 300 EUR für jede weitere VE. Der Grundbetrag und der Zuschlag sind Jahresbeträge. Nur bei einem Rumpf-Wirtschaftsjahr kommt eine zeitanteilige Aufteilung pro Monat in Betracht. Sonst sind angefangene Hektarwerte und VE stets anteilig zu berücksichtigen.

Die Durchschnittssätze wurden in ihrer langen Geschichte mehrmals geändert.[4] Allen Fassungen mangelte es aber an den verfassungsrechtlich erforderlichen[5] durchschnittlichen Erfassungsquoten, die einem Vergleich der amtlichen Agrarstatistik standhalten können.[6] Die mangelhafte Erfassung betrafen nicht nur die laufenden Gewinne, sondern auch die von vornherein vernachlässigten Sondergewinne wie z. B. betriebliche Kapitalerträge und Entschädigungen.[7] Trotz den wiederholten Aussagen in den Gesetzesmaterialien konnten sie in keiner Phase ihrer zeitlichen Geltungsdauer als Vereinfachungsvorschrift gerechtfertigt werden.[8]

In der letzten Novellierung wurde – offenbar um den Beanstandungen des Bundesrechnungshofs zu begegnen[9] – für den Gewinnteil aus der landwirtschaftlichen Nutzung der bisher einheitliche Gewinnsatz von 205 bis 512 EUR auf einen Einheitssatz von 350 EUR festgesetzt, der aber um Zuschläge pro Hektar bei Tierzucht und Tierhaltung entsprechend der jeweils im Betrieb vorhandenen Vieheinheiten (VE) zu erhöhen ist.[10]"Angefangene Hektar und VE sind anteilig zu berücksichtigen."

Die Gewinnteile aus Sondernutzungen (z. B. Weinbau, Gärtnereien) waren bisher durch Einnahmen-Überschuss zu ermitteln und anzusetzen, nach der Neufassung sollen sie erstmals selbst dann einbezogen werden, wenn nur Sondernutzungen im Betrieb bewirtschaftet werden. Ihr Begriffsinhalt ergibt sich aus der Anlage 1a; dort sind 16 (!) Arten von Nutzungen und Nutzungsteilen mit ihren jeweils unterschiedlichen Mindest- und Höchstflächengrenzen aufgezahlt (die Aufzählung soll nich...

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