Zusammenfassung

 
Überblick

In diesem Fachbeitrag werden Begriff und Inhalt des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft näher vorgestellt, seine Naturerzeugnisse sowie die Produktionsphasen ihrer pflanzlichen und tierischen Veredelung ebenso wie ihre Einordnung in seine Einkunftsart und die Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten. Der Beitrag enthält schließlich die Regelungen zur Vermarktung der Erzeugnisse im eigenen Handelsgeschäft des Landwirts sowie Anmerkungen zum zweifelhaften Eingriff des Gesetzgebers in die Durchschnittssatz-Gewinnermittlung nach § 13a EStG.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Pflanzenerzeugung

1.1 Begriff

Land- und Forstwirtschaft bedeutet nach wie vor Pflanzenerzeugung mithilfe der Naturkräfte. Diese Begriffsbestimmung ist auch bei Verwendung von künstlicher Belichtung und Erwärmung, von industriell hergestelltem Boden (in Gewächshäusern) gegeben. Zur Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Sondernutzungen wie der Weinbau einschließlich dem kellermäßigen Ausbau[1], Obst- und Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen und Forstwirtschaft sowie Saatzucht und Pflanzenvermehrung sowie die Sonderkulturen Hopfen-, Spargel- und Tabakbau. Es ist nicht erforderlich, dass die erzeugten Pflanzen der menschlichen Ernährung dienen, wie z. B. Blumen, Holz, Weihnachtsbäume, Korbweiden und Heilkräuter. Reine Bearbeitungs-, Ernte- und Vermarktungsunternehmen sind jedoch Gewerbebetriebe.

Zur landwirtschaftlichen Urproduktion gehört selbstverständlich auch die Düngung des Bodens, auch von eingeholten, ggf. abgekochten und sterilisierten biologischen Abfällen[2] von Privathaushalten und Großküchen.[3] Gewerblich wäre die Vermarktung der sterilisierten Abfälle um mehr als 30 % des Umsatzes oder mehr als 51.800 EUR im Wirtschaftsjahr.[4]

[2] Die bloße Behandlung nach der BioAbfV (BGBl 1998 I S. 285) ist nicht gewerblich.
[4] BFH, Urteil v. 27.2.1987, III R 170/83, BFH/NV 1988 S. 85; BFH, Urteil v. 11.10.1988, VIII R 419/83, BStBl 1989 II S. 284.

1.2 Pflanzliche Veredelung

Die Veredelung der pflanzlichen Urproduktion ist ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb[1], wenn die Menge der ver- und bearbeiteten Urproduktion überwiegend im Hauptbetrieb erzeugt wird. Die Zuordnung des Nebenbetriebs zur Land- und Forstwirtschaft erfordert außerdem, dass das veredelte Endprodukt

  • zum Verkauf bestimmt ist und
  • von der Verkehrsauffassung als land- und forstwirtschaftliches Produkt angesehen wird.[2]

Dies ist im Allgemeinen nach der ersten Produktionsstufe der Fall[3]; die Erzeugnisse der zweiten und weiteren Produktionsstufen sind regelmäßig gewerblich. Gewerbliche Verarbeitungen sind unschädlich, wenn der Umsatz daraus geringfügig ist.[4]

Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann auch von mehreren Land- und Forstwirten als Personengesellschaft betrieben werden.[5] Die Finanzverwaltung macht aber dann die anteilige Zuordnung zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter davon abhängig, dass ausschließlich Land- und Forstwirte beteiligt sind und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden.[6]

2 Tiererzeugung und -haltung

2.1 Bodenabhängige Tiere

Haltung und Zucht der "bodenabhängigen" Tiere, die in der Anlage 1 zum BewG aufgezählt sind (Vieh, Pferde, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel), werden nach ihrem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnet und den Flächengrenzen der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung[1] gegenübergestellt.[2] Werden diese Grenzen nicht nachhaltig überschritten, ist die Tierhaltung und Tierzucht auch dann Landwirtschaft, wenn das selbst erzeugte Futter im Betrieb nicht verbraucht, sondern verkauft wird, und die Futtermittel vollständig zugekauft werden. Zum Tierhandel muss allerdings abgegrenzt werden. Deshalb liegt Landwirtschaft nur vor, wenn die Tiere für eine Mindestverweildauer im Betrieb verbleiben, Schweine für eine volle Produktionsphase, z. B. als Ferkel, Läufer, bis zur jeweiligen Verkaufsreife, Vieh für 3 Monate.

Pelztiere gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn deren Futterbedarf überwiegend im Betrieb gewonnen wird.[3] Fleischfressende Pelztiere, z. B. Nerze, schließt der BFH von der Landwirtschaft von vornherein aus.[4]

[2] Zu den Vieheinheiten s. R 13.2 Abs. 1 EStR 2012. Bei der Pensionstierhaltung werden die Vieheinheiten der eigenen und der fremden Tiere zusammengerechnet.

2.2 Bodenunabhängige Tiere

Die flächenunabhängigen Sonderformen der Tiererzeugung und -haltung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge