BMF, 26.5.2006, IV B 2 - S 2144 - 42/06

Es ist darum gebeten worden, die mit dem BMF-Schreiben vom 22.8.2005 (BStBl 2005 I S. 845) getroffene Vereinfachungsregelung zur Übernahme der Besteuerung für Zuwendungen von Eintrittskarten im Rahmen von VIP-Logen auch auf die Zuwendung von Eintrittskarten für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 zuzulassen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 30.3.2006 (BStBl 2006 I S. 307) zu der Frage Stellung genommen, wie die Aufwendungen für sog. Hospitality-Leistungen ertragsteuerlich zu beurteilen sind. Hierbei handelt es sich um mit den VIP-Logen (i.S. des BMF-Schreibens vom 22.8.2005) vergleichbare Gesamtleistungen, allerdings ohne Werbemöglichkeit für das zuwendende Unternehmen. Auch hier räumt die Finanzverwaltung dem Zuwendenden die Möglichkeit ein, die Besteuerung der Zuwendung für den Empfänger mit abgeltender Wirkung zu übernehmen.

Der geschilderte Sachverhalt wird von den Regelungen in diesem BMF-Schreiben nicht erfasst, da nur Eintrittskarten – ohne sonstige weitere Werbeleistungen – an Geschäftsfreunde weitergegeben werden. Diese Zuwendungen sind nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) als Geschenke zu beurteilen, für die Aufwendungen grundsätzlich nicht abgezogen werden dürfen. In Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 22.8.2005 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die Vereinfachungsregelungen der RdNrn. 16 und 18 auf die Aufwendungen für die Eröffnungsfeier zur Fußball-Weltmeisterschaft anzuwenden. Im Hinblick auf diese Entscheidung ist das BMF der Auffassung, dass die Zuwendung von einzelnen Eintrittskarten nicht anders beurteilt werden sollte als die Zuwendung von Eintrittskarten im Rahmen einer Gesamtleistung. Aus diesem Grund hält das BMF auch die Übernahme der Besteuerung durch das zuwendende Unternehmen für zulässig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

EStG § 4 Abs. 5

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