Kommentar

Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, z. B. Gewinnfeststellungsbescheide bei Personengesellschaften, können nicht in jedem Fall von jedem Gesellschafter angefochten werden. Hier gilt die Beschränkung der Einspruchsbefugnis ( § 352 AO ), wonach i. d. R. nur der zur Vertretung berufene Geschäftsführer einspruchsbefugt ist ( § 352 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative AO ). Ist ein zur Vertretung befugter Gesellschafter – wie bei einer atypisch stillen Gesellschaft – nicht vorhanden, ist der Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft ( § 183 Abs. 1 AO ) einspruchsbefugt, aber nur, wenn die übrigen Feststellungsbeteiligten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

Im entschiedenen Streitfall hatten zwei Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid des Finanzamts Einspruch eingelegt, ohne jedoch die Einspruchsbefugnisse zu erfüllen. Da weder ein Geschäftsführer noch ein Einspruchsbevollmächtigter vorhanden war, ergab sich ihre persönliche, auf ihre Beteiligung bezogene Einspruchsbefugnis aus § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO , so daß auch nur insoweit eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 03.03.1998, VIII B 62/97

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