OFD Frankfurt, 24.1.2007, S 7206 A - 7 - St 11

Stellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein gemeindliches Schwimmbad, welches sie im Rahmen ihres Betriebs gewerblicher Art vollumfänglich ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet hat, dem Hoheitsbereich zur Verfügung, liegt eine steuerbare Leistung in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe vor. Diese kann nach einer Vereinfachungsregelung des Abschn. 23 Abs. 18 UStR nach den im öffentlichen Badeverkehr erhobenen Eintrittsgeldern bemessen werden.

Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinfachungsregelung ist grundsätzlich nicht möglich. Sie wäre allenfalls auf ähnliche Einrichtungen denkbar, die ihre Leistungen einer breiten Öffentlichkeit zur gleichzeitigen Nutzung anbieten (z.B. Eislaufhallen).

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 3

UStG § 3 Abs. 9 a Nr. 1

UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

UStR Abschn. 23 Abs. 18

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