Hinsichtlich der Trennung von GmbH-Betriebsvermögen und Privatvermögen des Alleingesellschafters gelten die gleichen Maßstäbe wie bei einer Mehrpersonen-GmbH. Die Einpersonen-GmbH bleibt gegenüber ihrem Alleingesellschafter getrennt und selbstständig. So haftet grundsätzlich auch der Alleingesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden der GmbH.

 
Achtung

Vermischung mit Privatvermögen führt zu persönlicher Haftung

Wenn der Alleingesellschafter sein Privatvermögen mit dem Vermögen der GmbH derart vermischt, dass Gläubiger der GmbH benachteiligt werden könnten, kann er mit seinem Privatvermögen haften.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge