Hinsichtlich der Trennung von GmbH-Betriebsvermögen und Privatvermögen des Alleingesellschafters gelten die gleichen Maßstäbe wie bei einer Mehrpersonen-GmbH. Die Einpersonen-GmbH bleibt gegenüber ihrem Alleingesellschafter getrennt und selbstständig. So haftet grundsätzlich auch der Alleingesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden der GmbH.
Vermischung mit Privatvermögen führt zu persönlicher Haftung
Wenn der Alleingesellschafter sein Privatvermögen mit dem Vermögen der GmbH derart vermischt, dass Gläubiger der GmbH benachteiligt werden könnten, kann er mit seinem Privatvermögen haften.[1]
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