Die Einnahmen-Überschussrechnung betrachtet regelmäßig den Zufluss von Einnahmen oder Abfluss von Ausgaben für die Ermittlung des Zeitpunktes der Betriebseinnahme bzw. -ausgabe.

Diese Regelung ist – entgegen der Bilanzierungsregelungen – auch im Falle von vereinnahmten oder geleisteten Anzahlungen anzuwenden. Die vereinnahmte Anzahlung auf eine zu erbringende Leistung gilt damit bereits mit ihrem Zufluss als Betriebseinnahme für den Unternehmer. Erwirbt der Unternehmer eine Leistung und erbringt für diese eine Anzahlung, gilt die Verausgabung bereits als Betriebsausgabe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge