Überblick

Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige müssen ihre laufende Buchhaltung so aufbauen, dass die Daten in den Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung-Anlage EÜR"[1] passen. Anders als für frühere Jahre gilt dies seit dem Veranlagungszeitraum 2017 unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen, Auch bei Kleinbetrieben mit weniger als 17.500 EUR Einnahmen – etwa nebenberuflichen Lehrkräften oder Steuerpflichtigen mit nur nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen– verzichtet die Finanzverwaltung nicht auf die Anlage EÜR.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den für den Veranlagungszeitraum 2023 geltenden Vordruck, der gegenüber dem Vorjahresformular nur geringfügig geändert worden ist. Der Vordruck ist in Papierform zwar nur noch dann zu verwenden, wenn die Einnahmen-Überschussrechnung in Härtefällen auf Antrag nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird. Unabhängig davon sind diese Ausführungen jedoch auch bei der Aufbereitung der Daten für die elektronische Übermittlung hilfreich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 EStG geregelt. Die Verpflichtung zur Verwendung des amtlichen Vordrucks ergibt sich aus § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV für den Fall, dass die Einnahmen-Überschussrechnung nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird. Die elektronische Übermittlung schreibt § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV vor.

[1] BMF, Schreiben v. 31.8.2023, BStBl 2023 I S. 1603.

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