Schuldzinsen sind im Vordruck EÜR unter den sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben lediglich in den Zeilen 53 und 54 zu erfassen. Differenziert wird zwischen Zinsen, die aus der Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (sog. Investitionsdarlehen), und übrigen Schuldzinsen. Unter letztgenannte Position fallen sowohl kurz- als auch langfristige Schuldzinsen.

Ob diese angesichts der Regelung in § 4 Abs. 4a EStG abzugsfähig sind, ist mithilfe der Anlage SZ immer dann zu prüfen, wenn die Schuldzinsen insgesamt mehr als 2.050 EUR betragen und die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen. Ergibt diese Berechnung, dass die Schuldzinsen teilweise nicht abzugsfähig sind, ist der entsprechende Betrag in Zeile 96 dem Gewinn hinzuzurechnen.

Um die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zu prüfen, fragt der Vordruck außerdem unter den ergänzenden Angaben in den Zeilen 106 und 107 die Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahrs einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen bzw. -entnahmen ab. Als Einlagen bzw. Entnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  • Geldeinlagen und -entnahmen i. H. d. Nennwerts, die in dem Vordruck sonst nicht erfasst werden;
  • Sacheinlagen und -entnahmen i. H. d. Teilwerts, Letztere entsprechend dem Wertansatz in den Zeilen 19 und 20 zuzüglich der ggf. darauf entfallenden Umsatzsteuer;
  • Nutzungseinlagen, etwa i. H. d. in Zeile 68 erfassten Fahrtkosten infolge betrieblicher Nutzung eines privaten Kfz;
  • Nutzungs- und Leistungsentnahmen entsprechend den in den Zeilen 17 und 18 angesetzten Werten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.

Wird ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer genutzt, ist zu beachten, dass die darauf entfallenden Schuldzinsen nicht in den Zeilen 53 und 54, sondern in Zeile 63 enthalten sind. Sie müssen sowohl im Hinblick auf den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG als auch gewerbesteuerlich berücksichtigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge