Zu den beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben rechnet der Vordruck in den Zeilen 67 bis 71 Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung, für Verpflegungsmehraufwand, für häusliche Arbeitszimmer sowie sonstige Aufwendungen. Anzugeben ist jeweils der Teil der Aufwendungen, der nicht abziehbar bzw. abziehbar ist.

Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer aus besonderem persönlichen Anlass mit einem Wert bis zu 60 EUR[1] bzw. geldwerte Vorteile mit einem Wert bis zu 44 EUR werden in Zeile 28, Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer dagegen in Zeile 67 erfasst. Letztere sind nur bis zu 35 EUR pro Jahr und Person abzugsfähig.[2]

 
Wichtig

Abzugsverbot für Geschenke auch bei Kostenerstattung

Das Abzugsverbot für Geschenke mit einem Wert von mehr als 35 EUR gilt auch dann, wenn die Kosten für die Geschenke von dritter Seite erstattet wurden.[3] Dies hat zur Folge, dass sich die Ausgaben nicht gewinnmindernd, die Erstattungen dagegen gewinnerhöhend auswirken.

Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Steuerpflichtigen ist dieser Betrag als Nettobetrag, bei anderen Steuerpflichtigen als Bruttobetrag zu verstehen. Den Abzug der Vorsteuer aus wegen Überschreitens der Kosten für ein Einzelgeschenk oder der Summe der Kosten für Geschenke an eine Person nicht abzugsfähigen Kosten für Geschenke schließt § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG[4] aus, sodass als nicht abzugsfähiger Betrag stets der Bruttowert anzusetzen ist.[5] Wird die pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde etc. im Wert von mehr als 10 EUR nach § 37b EStG vom Steuerpflichtigen übernommen, ist dieser Betrag ebenfalls in Zeile 67 zu erfassen; dabei muss danach differenziert werden, ob die Pauschsteuer[6] als Betriebsausgabe abzugsfähig ist oder nicht.[7] Auf Zuwendungen an Arbeitnehmer entfallende Steuern nach § 37b EStG sind dagegen nach den Erläuterungen des BMF in Zeile 28 zu erfassen. Die Pauschalbesteuerung von Geschenken ist in jüngerer Zeit regelmäßig Gegenstand bei Betriebsprüfungen. Die Finanzverwaltung folgt insoweit der BFH-Rechtsprechung.[8]

Bewirtungskosten, die in Zeile 68 einzutragen sind, sind nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Vorsteuer kann nach § 15 Abs. 1a UStG jedoch aus den gesamten Bewirtungskosten gezogen werden. Das hat bei vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen zur Folge, dass in Zeile 68 nur Nettobeträge ohne Vorsteuer erfasst werden, und zwar 30 % als nicht abziehbar und 70 % als abziehbar. Die Vorsteuer geht vollständig in Zeile 63 ein.

Nicht als Bewirtungskosten in Zeile 68, sondern unter den übrigen Betriebsausgaben in Zeile 66, sind Ausgaben für Annehmlichkeiten zu erfassen. Hierzu rechnen insbesondere Ausgaben für Getränke und kleinere Speisen, die Arbeitnehmern, Besuchern und Kunden des Unternehmens bei Besprechungen bzw. aus Höflichkeit angeboten werden. Derartige Ausgaben, etwa für Kaffee, Mineralwasser, Kekse und nicht belegte Backwaren, sind in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig.[9]

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind wegen der in "Nicht-Mittelpunkt-Fällen" erforderlichen Prüfung des Umfangs des Betriebsausgabenabzugs vollständig in Zeile 70 zu erfassen. Dies betrifft insbesondere die Miete samt Nebenkosten bzw. die Abschreibung sowie Schuldzinsen, anteilige Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Ver- und Entsorgungskosten, außerdem Reinigungskosten. Hinzu kommen die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers, z. B. für Tapeten, Teppiche, Vorhänge und Gardinen. Aufwendungen für im Arbeitszimmer eingesetzte Arbeitsmittel sind dagegen nicht hier, sondern – je nach Höhe der Anschaffungskosten – in den Zeilen 31, 41, 44 und 57 zu erfassen.

Soweit Verpflegungsmehraufwand für den Unternehmer in Zeile 69 geltend gemacht wird, sind zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich, aus denen sich der Anlass und die Höhe des Ansatzes der Kosten ergeben. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Kosten immer im Jahr der Entstehung angesetzt werden müssen. Eine spätere Nachholung für bereits abgelaufene Jahre ist nicht zulässig.[10]

[2] Die Finanzverwaltung hält unverändert daran fest, dass die Pauschsteuer nach § 37b EStG nicht in den Betrag der Zuwendung einzubeziehen ist; BMF, Schreiben v. 19.5.2015, BStBl 2015 I S. 469, Tz. 25, zuletzt geändert durch BMF, Schreiben v. 28.6.2018, BStBl 2018 I S. 814; a. A. BFH, Urteil v. 30.3.2017, IV R 13/14, BStBl 2017 II S. 892.
[4] Allerdings wird dieses Abzugsverbot als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen. FG München, Urteil v. 23.2.2006, 14 K 3585/03, EFG 2006 S. 1018.
[5] Geschenke bis 35 EUR sind im SKR 04 auf den Konten 6610 und 6611, Geschenke über 35 EUR auf den Konten 6620 und 6621 – jeweils differenzierend nach der Anwendung von § 37b EStG – zu buchen.
[6] Die Pauschsteuer ist – je nach Abzugsfähigkeit – im SKR 04 auf den Konten 6612 bzw. 6622 zu erfassen.
[7] Dazu BMF, Schreiben v. 19.5.2015, BStBl 2015 I S. 469, Tz. 26; zuletzt geändert durch BMF, Schreiben v. 28.6....

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