Die gewerbliche Tätigkeit beginnt schon mit den Vorbereitungshandlungen, daher sind auch im Zeitraum bis zur Aufnahme der Tätigkeit anfallende Ausgaben als Betriebsausgaben abzugsfähig.[1] Für Zwecke der Gewerbesteuer ist die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit maßgebend. Verluste, die in der Gründungsphase entstehen, mindern zwar den Gewinn für Zwecke der ESt, bleiben bei der Gewerbesteuer aber unberücksichtigt.

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