Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit Vorbereitungshandlungen für die gewerbliche Tätigkeit stehen, können im Zeitraum bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.[1]
Für Zwecke der Gewerbesteuer ist bei natürliche Personen und Personengesellschaften die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit maßgebend. So können z. B. Verluste in der Gründungsphase den einkommensteuerlichen Gewinn mindern, jedoch nicht den Gewinn für gewerbesteuerliche Zwecke.[2] Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der Gewerbesteuerpflicht so lange, wie sie rechtlich existieren,[3] so dass einerseits Vorbereitungshandlungen, die nach der Eintragung im Handelsregister, aber vor der Betriebseröffnung entstehen, gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Frotscher, Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 EStG Rz. 589.
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