Der Verlust von Privatvermögen darf als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn der Anlass betrieblicher Natur war, z. B. Unfall mit Totalschaden mit einem Privat-Pkw auf einer betrieblichen Fahrt. Anzusetzen ist ein fiktiver Restwert (Anschaffungskosten ./. fiktiver AfA) abzüglich Zeitwert nach Unfall (Schrottwert).

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