Die Zahlung von Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe. Das trifft sowohl auf Zahlungen zu, die an das Finanzamt aufgrund von Voranmeldungen oder Umsatzsteuer-Bescheiden geleistet werden, als auch auf solche, die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wurden und bei dem Unternehmer als Vorsteuern abzugsfähig sind (Ausnahme: soweit diese Anschaffungskosten eines Anlageguts darstellen). Zahlungen aufgrund von Umsatzsteuer-Voranmeldungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe. Damit ändert sich der Zeitpunkt der Erfassung, insbesondere wichtig für die Dezember-Voranmeldung. Bei den einzelnen Zahlungsarten ergeben sich allerdings Unterschiede hinsichtlich des Zahlungszeitpunkts. Diese können entscheidend sein, ob die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums erfolgt.[1]

Ist eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällig, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. In solchen Fällen kann die Zahlung erst im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden, da die Fälligkeit nicht mehr innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.[2]

Erfolgt in diesen Fällen jedoch die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, ist der Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit vorzunehmen.[3] Von Bedeutung ist das erst wieder 2026, da der 10.1.2026 ein Samstag ist.

Weitere Voraussetzung für den Abzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist, dass der Betrag innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig geworden ist. Damit ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember nicht abzugsfähig, wenn eine Dauerfristverlängerung vorliegt.[4]

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